Rechtsanwalt, Fachanwalt für Familienrecht, Dipl. Päd. Univ.
Lebenslauf
- Geboren 1964
- Verheiratet, drei Söhne
- Studium der Rechtswissenschaft, Psychologie und Pädagogik an der Universität Würzburg
- Abschluss 1. und 2. Staatsexamen Jura und Diplom in Pädagogik (Erziehungswissenschaft)
- 4 Jahre Tätigkeit als Sozialpädagoge in einer Erziehungsberatungsstelle
- Ausbildung Systemische Beratung (DFS); Würzburger Institut für Systemisches Denken und Handeln
- Tätigkeit und Zulassung als Rechtsanwalt in Schwabach seit 2001
- Fachanwalt für Familienrecht seit 2005
- Dozent bei der Deutschen Anwalt Akademie zu den Themen „Kinderschutz und Kinderschutzfehler“ und „Das Kindeswohl im Recht“
Leistungen und Fachgebiete
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Veröffentlichungen:
- „…in der Hoffnung, dass Sie nicht das Jugendamt alarmieren“; Anmerkungen zur Balance zwischen Dienstleistungs- und Schutzauftrag des Jugendamts im Kontext des neugefassten § 1666 BGB, in: ZKJ (Zeitschrift für Kindschaftsrecht und Jugendhilfe) 2008, S. 396ff
- Probleme bei der Beurteilung der Gefahrenlage nach Hinweisen auf eine Kindeswohlgefährdung, insbesondere im Rahmen der Inobhutnahme, in: Jugendhilfe 2012, S. 364ff (zusammen mit Rainer Becker)
- Haftungsrisiken des Jugendamtsträgers bei Inobhutnahmen und familiengerichtlichen Stellungnahmen, in: Paten 2013, S. 18ff (zusammen mit Rainer Becker)
Kinder- und Jugendhilfe und Kinderschutz durch das Jugendamt ist in vielen Fällen notwendig und hilfreich, in nicht wenigen Fällen jedoch unzureichend und fehlerhaft.
Es kann dazu kommen, dass wichtige Vorschriften des SGB VIII nicht beachtet werden (z.B. Wahlrecht, Beteiligung der Betroffenen, Grundsatz des Vorrangs ambulanter Hilfen etc.).
In Extremfällen werden Kinder oder Jugendliche vorschnell oder unvorbereitet aus ihrer Familie genommen und in Pflegefamilien oder Kinderheimen untergebracht. Dies kann traumatische Folgen für die Kinder und Jugendlichen selbst haben, und natürlich für die betroffenen Eltern.
Ein Schwerpunkt der Arbeit von RA Hildebrandt besteht darin, die Arbeit des Jugendamtes in diesen Fällen rechtlich zu überprüfen und ggf. mit gerichtlicher Hilfe Korrekturen vorzunehmen.
Hier überschneiden sich vielfach öffentliches und privates Recht.
Daher eine Übersicht über unsere Angebote:
- Vertretung von Eltern im familiengerichtlichen Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (Kindeswohlgefährdung) einschließlich rechtlicher und fachlicher Überprüfung psychologischer/psychiatrischer Gutachten und einschließlich der Überprüfung des vorausgegangenen Hilfeverfahrens
- Vertretung von Kindern und Jugendlichen als deren Verfahrensbevollmächtigter gem. § 158 Abs. 5 FamFG in Verfahren nach §§ 1666, 1666a BGB (als gewählter Anwalt des Kindes/des Jugendlichen bzw. Vertretung bei der Ausübung des Beschwerderechts nach § 60 FamFG)
- Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren (beispielsweise bei Pflichtwidrigkeiten des Amtsvormunds, § 1837 Abs. 2 BGB)
- Rechtliche Stellungnahmen und (Kurz-)Gutachten in Kinderschutzverfahren zur Vorlage beim Familiengericht oder Oberlandesgericht, ohne dass die gesamte Vertretung übernommen wird
- Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz gegen Maßnahmen des Jugendamts, auch hinsichtlich der Kostenbeiträge (§ 91 SGB VIII)
- Hilfe bei der Antragstellung im sozialrechtlichen Verfahren (Hilfen zur Erziehung einschließlich Hilfegewährung nach § 35a SGB VIII; dies ist wichtig vor allem bei Teilleistungsstörungen und Schulschwierigkeiten)
- ggf. Teilnahme an Hilfeplangesprächen
- Vermittlung von Hilfsangeboten in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder im Wege der Selbstbeschaffung
- Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche, auch im Rahmen der Amtshaftung und / oder der Haftung des gerichtlichen Sachverständigen nach § 839a BGB
- Beschwerdeverfahren zum Oberlandesgericht, auch Verfassungsbeschwerden zum Bundesverfassungsgericht
- Nebenklagevertretung von Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und Erwachsenen, welche Opfer von Verbrechen bzw. Vergehen geworden sind
- Geltendmachung von Opferentschädigungsansprüchen
- Vertretung von Vätern und Müttern in Sorgerechts- und Umgangsrechtsverfahren nach Trennung und/oder Scheidung
Elterliche Sorge und Umgangsrecht
Konflikte der Eltern untereinander um das Sorge- oder Umgangsrecht sind oft Begleiterscheinungen des Trennungsgeschehens. Leidtragende der Trennung sind in den allermeisten Fällen die Kinder (sofern sie nicht, was auch gelegentlich vorkommt, von der Trennung einer zB gewaltgeprägten Beziehung profitieren). Der RA ist daher aufgerufen – zumindest verstehe ich meine Arbeit so -, möglichst die Situation des Kindes/der Kinder mitzubedenken und auch den eigenen Mandanten / die eigene Mandantin auf eventuelle Fehlverhaltensweisen aufmerksam zu machen. Der Loyalitätskonflikt des Kindes sollte möglichst abgemildert werden. Die Suche nach einvernehmlichen Lösungen hat Vorrang.
Andererseits gibt es Fälle, in denen ein Elternteil den anderen mit mehr oder weniger subtilen Methoden aus dem Erziehungs- und Beziehungsgeschehen zum Kind ausgrenzt und sich mit dem Kind gegen Vater oder Mutter verbündet. In diesem Zusammenhang spielt das elterliche Entfremdungssyndrom (PAS genannt) eine Rolle. Diese Fälle sind einvernehmlichen Lösungen weniger zugänglich, zumindest keinen dauerhaften.
Wiederum andererseits gibt es eine Reihe von Fällen, in denen ein Elternteil den Kampf um das Umgangsrecht gebraucht oder besser: missbraucht, um mit dem früheren Partner (auf ungute Weise) in Kontakt zu bleiben, um fortwährend Beziehungswünsche an ihn (sie) heranzutragen oder um dadurch (Macht-)Bedürfnisse auszuleben.
Jeder Fall ist anders; es gehört Erfahrung, Wissen und Fingerspitzengefühl dazu, hochstreitige Umgangs- und Sorgerechtsverfahren richtig – soweit es am Anwalt liegt – zu steuern.